Erstberatung

Eine wichtige Angelegenheit

 

Begriff

Der Begriff der Erstberatung stammt aus dem Gebührenrecht. Dort ist nämlich (zum Schutze des Mandanten) geregelt, dass der Steuerberater hierfür keine höhere Gebühr als 190,00 € (zuzüglich USt) fordern darf, unabhängig von der Höhe des Gegenstandswertes.

 

Wann?

Um ein Erstgespräch kann es sich auch nur dann handeln, wenn jemand das erste Mal den Steuerberater aufsucht. Der Mandant kann mithin in einer Angelegenheit mehrere Steuerberater aufsuchen zur Raterteilung; bei jedem Steuerberater liegt eine Erstberatung vor und jeder Steuerberater ist berechtigt und verpflichtet, seine Erstberatung nach den eingangs erwähnten Grundsätzen zu berechnen.

 

Wann nicht?

Eine Erstberatung liegt aber dann nicht mehr vor, wenn ein zweites Gespräch stattfindet, ebenso nicht wenn der Steuerberater eine Person berät, die bereits bei ihm Mandant ist; das ist auch verständlich, denn sonst lägen ja im Prinzip immer Erstberatungen vor.
Keine Beratung und damit auch keine Erstberatung ist auch dann gegeben, wenn eine Person den Steuerberater aufsucht, um mit diesem abzuklären, ob er eine Zusammenarbeit in Frage kommt, also wenn die Person nach den Gebühren des Steuerberaters fragt oder sonstige Angelegenheiten erörtert, die mit der Sache, die zu beurteilen ist, nichts zu tun hat.

Beispiel:
Herr Müller ruft bei Steuerberater Oberschlau an und fragt, ob er Oberschlau kennen lernen dürfe. Darauf hin kommt es zu einem Gespräch, in welchem sich beide Personen vorstellen; über die Sache selbst wird nicht gesprochen. Müller ist nicht begeistert von Oberschlau und teilt abschließend mit, dass er einen Rat anderweitig einholen möchte. Eine Erstberatung hat nicht stattgefunden; Oberschlau ist nicht berechtigt, eine Gebühr für dieses Gespräch zu berechnen.

 

Anrechnung der Gebühr

Die Ratgebühr ist auf folgende Gebühren anzurechnen, wenn die später abzurechnende Leistung des Steuerberaters kausal mit der Erstberatung zusammenhängt.

Beispiel:
Herr Müller fragt den Steuerberater Oberschlau, ob seine Einnahmen aus einem Verkauf von Aktien steuerpflichtig sind. Oberschlau bejaht diese Frage und wird dann Monate später beauftragt, die Einkommensteuererklärung von Müller für das Kalenderjahr anzufertigen, in welches die Veräußerung der Aktien fallen.
Oberschlau wird deswegen die Einkünfte von Müller aus privaten Veräußerungsgeschäften ermitteln; die dafür zu berechnende Gebühr ist um die Gebühr aus der Erstberatung insoweit anzurechnen, als es um rechtliche Beurteilung der Steuerpflicht selbst geht; für die eigentliche Ermittlung der Einkünfte besteht dagegen kein Zusammenhang.

Wir sind für Sie da unter 04131-699660

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