GmbH

Was Sie wissen sollten!
Rechtliche und steuerliche Hinweise
Stand: April 2017

 

1. Begriff

Die GmbH ist eine Kapitalgesellschaft (juristische Person) mit Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen. Insbesondere für kleinere und mittlere Firmen bietet diese Rechtsform den optimalen Rahmen und ist deshalb bei Unternehmen dieser Größe sehr häufig anzutreffen. Neben der handels- und zivilrechtlichen Haftungsbeschränkung ergeben sich bei der GmbH auch verschiedene steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Vorteile, die – im Gegensatz zur Personengesellschaft – insbesondere in der Anerkennung schuldrechtlicher Verträge mit den Gesellschaftern liegen. Solche Vorteile können aber nicht einfach unterstellt werden, sondern bedürfen der Prüfung und Beratung im Einzelfall.

 

2. Gründung

Zur Gründung einer GmbH finden sich im Allgemeinen mehrere Personen zusammen. Gesellschafter können neben natürlichen auch juristische Personen (GmbH, AG), Personengesellschaften (OHG, KG) oder Personenzusammenschlüsse, z. B. eine Erbengemeinschaft werden.
Das GmbHG lässt auch die Gründung der Gesellschaft durch nur eine Person zu. In diesen Fällen wird von der “Einmann-GmbH ” gesprochen. Der Einzelgründer kann per einseitiger Erklärung die GmbH errichten. Diese Erklärung wird, wie bei der GmbH -Gründung, durch zwei oder mehrere Gesellschafter, als Gesellschaftsvertrag oder Satzung bezeichnet.

Durch den Inhalt des Gesellschaftsvertrags sind zwingend festzulegen:
• der Sitz und die Firma der GmbH
• der Unternehmensgegenstand (Tätigkeitsbereich oder Geschäftszweck)
• die Höhe des Stammkapitals
• die Namen des/der Gesellschafter
• die Höhe des von jedem einzelnen Gesellschafter zu leistenden Anteils am Stammkapital (Stammeinlage).

Darüber hinaus enthält ein Gesellschaftsvertrag zumeist eine Vielzahl individueller Regelungen, die dort aus Gründen der Zweckmäßigkeit und der Klarheit aufgeführt sind. Dies können z. B. sein:
• Zuständigkeiten der Gesellschafterversammlung
• Stimmrechtsvereinbarungen
• Gewinnverteilung
• Ausscheiden eines Gesellschafters
• Auflösung der GmbH
• Bestellung des/der Geschäftsführer.

Durch den bloßen Abschluss eines Gesellschaftsvertrags ist die GmbH rechtlich noch nicht zu Stande gekommen. Erst nach notarieller Beurkundung der Satzung und Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister ist die GmbH rechtswirksam gegründet. Zwischen der Beurkundung des Gesellschaftsvertrags und der Eintragung im Handelsregister liegt eine Gründungsgesellschaft vor, die als eigenständiges Gebilde eigene Rechte und Pflichten zu erfüllen hat. Steuerlich kann diese Vorgesellschaft in der Regel aber bereits als Kapitalgesellschaft behandelt werden.
Die Gründung der GmbH kann als Bargründung oder als Sachgründung erfolgen. Bei der Bargründung sind die Stammeinlagen in Geld zu leisten.
Von einer Sachgründung wird dagegen gesprochen, wenn das Stammkapital ganz oder teilweise in Form von Sachwerten in das Unternehmen eingebracht wird. Solche Sachwerte können Grundstücke, Maschinen, Patente oder andere Wirtschaftsgüter sein. Auch durch Einbringung eines ganzen (Einzel-)Unternehmens kann eine Sachgründung erfolgen. Im Sachgründungsbericht, der der Anmeldung beim Handelsregister beizufügen ist, muss die Bewertung der eingebrachten Wirtschaftsgüter dargestellt und erläutert werden.

Die Übernahme der Gründungskosten durch die GmbH ist grundsätzlich eine verdeckte Gewinnausschüttung. Hiernach ist eine verdeckte Gewinnausschüttung gegeben, wenn eine GmbH die eigenen Gründungskosten begleicht, die zivilrechtlich von den Gesellschaftern zu tragen sind.
Die Aufwendungen dürfen nur dann von der GmbH getragen werden, wenn in der Satzung verbindlich festgelegt ist, wie weit das gezeichnete Kapital durch Gründungsaufwand vorbelastet ist. Hierzu sind die einzelnen Kosten zusammengefasst als Gesamtbetrag in der Satzung auszuweisen.
Trägt eine GmbH allerdings die Kosten ihrer Gründung, ohne dass dies in der Satzung betragsmäßig festgelegt ist, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung i. S. v. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG vor.

 

3. Stammkapital

Das Stammkapital einer GmbH muss mindestens 25.000 EUR betragen (§ 5 GmbHG). Es setzt sich aus den Stammeinlagen der Gesellschafter zusammen. Jeder Gesellschafter darf bei Gründung nur eine Stammeinlage übernehmen, die einen Wert von mindestens 100 EUR haben muss. Die Höhe der Stammeinlage der einzelnen Anteilseigner kann unterschiedlich hoch sein.

 

4. Haftung

Die Haftung einer GmbH bleibt grundsätzlich auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Sind die Stammeinlagen nicht voll einbezahlt, schulden die Gesellschafter den ausstehenden Betrag nicht den Gläubigern des Unternehmens, sondern der GmbH. Eine Durchgriffshaftung auf den oder die Gesellschafter kann in Betracht kommen.

 

5. Geschäftsführer

Jede GmbH muss mindestens einen Geschäftsführer bestellen. Dieser führt die Geschäfte des Unternehmens und vertritt die Gesellschaft nach außen (§ 35 GmbHG). Dabei unterliegt er grundsätzlich keinen Beschränkungen. Trotzdem besteht für den GmbH-Geschäftsführer eine Weisungsgebundenheit, da er im Innenverhältnis festgelegte Einschränkungen zu beachten hat.
Solche Einschränkungen können sich ergeben:
• aus der Satzung
• aus dem Anstellungsvertrag
• durch Gesellschafterbeschlüsse.

Der oder die Geschäftsführer sind im Handelsregister einzutragen. Wurden mehrere Geschäftsführer bestellt, sind diese nur gemeinsam vertretungsberechtigt, es sei denn, die Satzung sieht – bei entsprechender Eintragung im Handelsregister – ausdrücklich die Alleinvertretung jedes einzelnen Geschäftsführers vor.
Geschäftsführer einer GmbH können auch einer oder mehrere Gesellschafter sein. In diesen Fällen wird vom Gesellschafter-Geschäftsführer gesprochen. Unabhängig von ihrer Gesellschafterstellung gelten auch für diesen Personenkreis die Rechte und Pflichten des Geschäftsführers in gleichem Maße (§§ 40 – 43 GmbHG).
Besonders beim Gesellschafter-Geschäftsführer ergibt sich häufig die Problematik der “In-Sich-Geschäfte” (§ 181 BGB). Da eine Selbstkontrahierung grundsätzlich per Gesetz verboten ist, sind derartige Gestaltungen nur bei Ausschluss dieser Vorschrift zulässig. Rechtswirksam wird die Befreiung von § 181 BGB allerdings nur, wenn dies im Gesellschaftsvertrag festgelegt und im Handelsregister eingetragen wird.

 

6. Gesellschafterversammlung

Folgende Rechtsakte dürfen ausschließlich von der Gesellschafterversammlung beschlossen werden:
• Einforderung von Nachschüssen
• Satzungsänderungen
• Auflösung der Gesellschaft
• Ernennung und Abberufung von Liquidatoren.

Soweit die Satzung keine andere Regelung vorsieht, muss die Gesellschafterversammlung darüber hinaus beschließen über:
• die Feststellung des Jahresabschlusses
• die Verwendung von Gewinnen oder Verlusten
• die Einforderung von Einzahlungen auf die Stammeinlagen
• die Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers.

Die Gesellschafterversammlung ist die Gesamtheit der Gesellschafter und damit oberstes Organ der GmbH (§ 48 Abs. 1 GmbHG).

 

7. Auflösung der GmbH

Die GmbH wird durch die Auflösung beendet. An die Auflösung schließt sich die Liquidation (Verteilung des Gesellschaftsvermögens) an.
Zwingende Auflösungsgründe nach dem sind:
• Gesellschafterbeschluss
• Zeitablauf, wenn die Satzung eine zeitliche Befristung der Gesellschaft vorsieht
• Auflösungsurteil eines Gerichts
• Insolvenz.

 

8. Verträge zwischen Gesellschaft und Gesellschafter

Im Gegensatz zur Personengesellschaft ist bei einer GmbH der Betriebsausgabenabzug für Zahlungen an Gesellschafter steuerlich zulässig. Dies bringt in erster Linie Vorteile für die Gewerbesteuer. Am Häufigsten anzutreffen sind Gehaltszahlungen an den Gesellschafter-Geschäftsführer, Mieten und Pachten sowie Zinsaufwendungen aufgrund von Darlehensverträgen.

Voraussetzungen für die Anerkennung von Verträgen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter sind:
• Klare und eindeutige Vereinbarung des Vertragsinhalts im Voraus
• Angemessenheit der festgelegten Vergütungen
• Regelungen wie unter fremden Dritten üblich (Fremdvergleich)
• Tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses.

Formelle Mängel in Verträgen zwischen Anteilseigner und GmbH führen genauso zur Annahme verdeckter Gewinnausschüttungen wie die Unangemessenheit der gezahlten Vergütungen oder ein Verstoß gegen das Nachzahlungs- und Rückwirkungsverbot.

 

9. Verdeckte Gewinnausschüttung (vGA)

Der Begriff der vGA ist durch die Rechtsprechung geschaffen worden. Die Steuergesetze enthalten keine Definition. Die Rechtsprechung des BFH gebraucht für den Bereich der Einkommensermittlung der Kapitalgesellschaft (vGA i. S. v. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG) folgende Definition:
Eine vGA ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung oder eine verhinderte Vermögensmehrung, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des steuerlichen Gewinns (§4 Abs. 1 Satz 1 EStG) auswirkt und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht.

 

10. Betriebsaufspaltung

Betriebsaufspaltung ist ein Zustand, der auch als Doppelunternehmen bezeichnet wird und i.d.R. die Folge der Aufteilung eines bisher einheitlichen Unternehmens auf zwei selbständige Rechtsträger ist. Durch die Aufspaltung entstehen zwei Unternehmen, meist zwei Gesellschaften, die nach ihrer Funktion Besitz- und Betriebsunternehmen genannt werden. Die Funktion des Besitzunternehmens erschöpft sich darin, das Anlagevermögen an das Betriebsunternehmen zu vermieten oder zu verpachten. Die betrieblichen Aufgaben, insbesondere die Produktion und der Vertrieb, werden von dem Betriebsunternehmen – i. d. R. einer GmbH – wahrgenommen.
Rechtsfolge einer Betriebsaufspaltung ist u.a., dass eine ihrer Art nach nicht gewerbliche Tätigkeit – nämlich das Vermieten und Verpachten von Wirtschaftsgütern durch das Besitzunternehmen – durch eine sachliche und personelle Verflechtung zwischen dem oder den Vermietern oder Verpächtern (= Besitzunternehmen) und der gewerblichen Betriebsgesellschaft (i.d.R. eine GmbH) zum Gewerbebetrieb wird.
Wegen der außerordentlich gravierenden Folgen wird die steuerliche Rateinholung dringend empfohlen.

 

11. Körperschaftsteuersatz

Durch das Unternehmenssteuerreformgesetz ist der Körperschaftsteuersatz ab dem Jahr 2008 auf 15 % gesunken.
Der Steuersatz von 15 % gilt bei Kapitalgesellschaften mit abweichendem Wirtschaftsjahr erstmals für den Veranlagungszeitraum 2008, wenn das erste im Jahr 2008 endende Wirtschaftsjahr vor dem 1.1.2008 begonnen hat.
Bei dem einheitlichen Steuersatz von 15 % handelt es sich um eine Definitivsteuer. Beim Gesellschafter findet keine Anrechnung der Körperschaftsteuer mehr statt.

 

12. Einordnung der Einkünfte bei der GmbH

Eine GmbH gilt – unabhängig von ihrer satzungsmäßigen oder tatsächlichen Tätigkeit – stets und in vollem Umfang als Gewerbebetrieb (§2 Abs. 2 GewStG).

 

13. Gewinnausschüttungen – Besteuerung bei dem Gesellschafter (Einkommensteuer)

Offen an den Anteilseigner ausgeschüttete Gewinne werden einheitlich mit 25 % Abgeltungsteuer (Steuerabzugsbetrag) besteuert. Verdeckte Gewinnausschüttungen werden auf der Ebene des Anteilseigners im Rahmen des Teileinkünfteverfahrens nur zu 60 % des tatsächlich ausgeschütteten Betrags der Einkommensteuer unterworfen.

Beispiel:
Die A-GmbH erzielt einen Gewinn vor KSt in Höhe von 100.000 EUR . Die KSt beträgt 15 % = 15.000 EUR . Der Gewinn nach KSt beläuft sich somit auf 85.000 EUR .

Diesen Gewinn kann die GmbH ausschütten, sie muss allerdings 25 % Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteuer) einbehalten und an das Finanzamt abführen. Beim Anteilseigner rechnet die KapESt mit zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen, weil diese auf seine ESt-Schuld angerechnet wird.

Beispiel:
Gewinnausschüttung GmbH 85.000 EUR
abzüglich 25 % KapErtrSt 21.250 EUR
Nettodividende 63.750 EUR
Auszahlung an Gesellschafter 63.750 EUR
+ anrechenbare Kapitalertragsteuer 21.250 EUR
Einnahmen aus Kapitalvermögen 85.000 EUR

Grundsätzlich ist die Einkommensteuer durch die Abführung der Abgeltungsteuer von 25% auf die Kapitaleinkünfte bereits abgegolten. Bei einer Besteuerung durch Steuerabzug ist weder ein Betriebsausgabenabzug noch ein Werbungskostenabzug zulässig.

Bei offenen Gewinnausschüttungen kann nur im Einzelfall auf Antrag eine Besteuerung nach der tariflichen Einkommensteuer im Teileinkünfteverfahren erfolgen. Dabei betrüge der Ansatz bei der Einkommensermittlung zur ESt ebenso wie bei verdeckten Gewinnausschüttungen (nur) 60 % und damit 51.000 EUR. Von diesem Betrag werden ggf. noch die tatsächlich geltend gemachten Werbungskosten (zu 60 %) oder der Werbungskostenpauschbetrag sowie der Sparerpauschbetrag (zu 100%) abgezogen. Die sich danach ergebenden Einkünfte aus Kapitalvermögen werden dann der tariflichen Einkommensteuer unterworfen.
Vorteil: Obwohl der Gesellschafter, der die Gewinnausschüttung erhalten hat, lediglich die 60% der Gewinnausschüttung als sein Einkommen versteuern muss, wird von seiner Einkommensteuer die volle Kapitalertragsteuer (hier: 21.250,00 EUR) abgezogen.

Gewinnausschüttungen einer Kapitalgesellschaft an andere Kapitalgesellschaften sind von der Besteuerung freigestellt. Diese Maßnahme soll verhindern, dass sich eine Doppelbesteuerung mit Körperschaftsteuer ergibt. Erst wenn Gewinnausschüttungen die Ebene von Kapitalgesellschaften verlassen, also eine Ausschüttung an natürliche Personen erfolgt, findet eine Besteuerung nach dem vorstehend erläuterten Teileinkünfteverfahren statt.

 

14. Gewerbesteuer

Der Gewerbeertrag wird nach den Vorschriften des GewStG unter Berücksichtigung der einschlägigen Hinzurechnungs- und Kürzungsvorschriften ermittelt. Dabei ist als Gewinn aus Gewerbebetrieb das körperschaftsteuerliche Einkommen vor Kürzung eines etwaigen Verlustabzugsbetrags heranzuziehen. Im Gegensatz zu Einzelunternehmen und Personengesellschaften sieht das GewStG bei der Ermittlung des Gewerbeertrags für die GmbH keinen Freibetrag vor.

 

15. Umsatzsteuer

Die GmbH ist umsatzsteuerlicher Unternehmer. Die Vorschriften über die Umsatzsteuer hinsichtlich Steuerbarkeit und Steuerpflicht der Umsätze, Steuerbefreiungen, Vorsteuerabzug und Steuersätze sind demzufolge hier in vollem Umfang anzuwenden.

 

16. Jahresabschluss / Offenlegungspflicht

Die GmbH ist wie jede andere Kapitalgesellschaft zur Aufstellung eines Jahresabschlusses verpflichtet (§§ 264 ff. HGB). Dieser muss bestehen aus:
• Bilanz
• Gewinn- und Verlustrechnung
• erläuternder Anhang
• Lagebericht (nur bei mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften).

Die Aufstellung des Jahresabschlusses hat unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoBD) zu erfolgen und muss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft vermitteln.
Jahresabschluss und Lagebericht sind für mittelgroße und große GmbH i.S.d. § 267 Abs. 1 HGB von einem Abschlussprüfer – i.d.R. einem Wirtschaftsprüfer – zu prüfen und zu bestätigen (§ 316 HGB). Wir arbeiten diesbezüglich zusammen mit der wzr Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (siehe unsere Kooperationen).

Kleine GmbH sind verpflichtet, ihren Jahresabschluss innerhalb der ersten 6 Monate nach Abschluss eines Geschäftsjahres aufzustellen. Für mittelgroße und große Gesellschaften beträgt die Frist 3 Monate. Die Offenlegung des Jahresabschlusses beim elektronischen Bundesanzeiger muss bei allen Kapitalgesellschaften – unabhängig von ihrer Größe – innerhalb von 12 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres erfolgen. Bei Kleinstkapitalgesellschaften kann statt einer Offenlegung auch eine Hinterlegung vorgenommen werden. Für mittelgroße und kleine Gesellschaften ist lediglich die Einreichung einer verkürzten Bilanz vorgeschrieben.

 

17. Schlussbemerkung

Die GmbH ist recht gut geeignet, um auf die Höhe der Steuern und Sozialabgaben Einfluss zu nehmen. Allerdings muss sich jeder Gesellschafter im Klaren sein, dass er nicht die GmbH ist (die GmbH ist eine eigene Person); er kann somit nicht einfach Geld von dem GmbH-Konto für sich persönlich abheben. Jeder finanziellen Transaktion zwischen GmbH und Gesellschafter muss ein Rechtsgeschäft (Vertrag) zugrunde liegen. Z. B.: Arbeitsvertrag, Mietvertrag, Darlehensvertrag oder ähnliche. Sie selbst aber natürlich auch Ihr Steuerberater haben darauf zu achten und ggf. einzugreifen, um Missstände gar nicht erst aufkommen zu lassen.

Unsere Kanzlei legt hierauf allergrößten Wert.

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