Testamentsvollstreckung

Warum Testamentsvollstreckung?

Wer etwas vererben wird, macht sich manchmal nicht unberechtigte Sorge, dass seine Erben uneins sein könnten und / oder dass die von ihm angeordnete Verteilung aufgrund seines Testamentes nicht reibungslos über die Bühne geht. Ein weiterer Grund für die Bestimmung einer Testamentsvollstreckung kann auch sein, dass die Erben vermutlich nicht über die erforderliche Sachkunde verfügen, um den Nachlass des Verstorbenen wirtschaftlich vernünftig zu verwalten. Der Erblasser kann also zu Lebzeiten durch sein Testament bestimmen, dass die Erbauseinandersetzungen und die Verwaltung vorgenommen werden soll durch eine Person seines Vertrauens.

 

Anordnung der Testamentsvollstreckung

Die Anordnung der Testamentsvollstreckung und die Befugnisse des Testamentsvollstreckers können nur in einer letztwilligen Verfügung (Testament) oder per Erbvertrag erfolgen. In das Testament sollte der Erblasser die Person genau benennen, die Testamentsvollstrecker werden soll; er kann auch für den Fall, dass die Person, die er als Testamentsvollstrecker vorgesehen hat, nicht das Amt übernehmen möchte, weitere Personen als Ersatz–Testamentsvollstrecker bestimmen. Wer eine Person nicht benennen kann oder will, hat auch die Möglichkeit, die Auswahl des Testamentsvollstreckers dem Nachlassgericht oder einer anderen Person zu überlassen. Testamentsvollstrecker kann auch der überlebende Ehegatte werden. Ebenso ist es zulässig, die Testamentsvollstreckung auf einen Miterben zu übertragen. Letzteres wird aber nur dann sinnvoll sein, wenn der Erblasser bei guter Abwägung davon ausgehen kann, dass dieser Miterbe von den anderen Miterben als unparteiisch angesehen wird.

Die Testamentsvollstreckung kann auch beschränkt werden auf einen einzigen Nachlassgegenstand. Die Befugnisse des Testamentsvollstreckers sollten genau angegeben werden, dabei ist auch wichtig, wie lange die Testamentsvollstreckung dauern soll; bei einer Dauervollstreckung ist von 30 Jahren auszugehen. Der Testamentsvollstrecker muss voll geschäftsfähig sein, er ist aber nicht verpflichtet, dass Amt anzunehmen. In der Praxis wird es angezeigt sein, dem Testamentsvollstrecker auch die Verwaltung, zumindest über einen bestimmten Zeitraum, zu übertragen, wenn der Erblasser seinen Erben nicht zutraut, das von ihm Hinterlassene wirtschaftlich vernünftig zu verwalten.

 

Beginn und Ende der Testamentsvollstreckung

Die Testamentsvollstreckung beginnt dann, wenn der Testamentsvollstrecker die Annahme des Amtes gegenüber dem Nachlassgericht erklärt hat; der Testamentsvollstrecker erhält für sein Amt ein Testamentsvollstreckerzeugnis.

Das Amt des Testamentsvollstreckers endet, sobald dieser verstorben ist, wenn dieser geschäftsunfähig oder über ihn die Betreuung angeordnet wurde, oder aber mit Ablauf einer im Testament bestimmten Frist oder mit der Kündigung des Testamentsvollstreckers gegenüber dem Nachlassgericht.

Wenn das Amt des Testamentsvollstreckers beendet ist, ist damit nicht unbedingt auch die Testamentsvollstreckung beendet, z. B. nicht, wenn der Erblasser noch andere Testamentsvollstrecker benannt hat, der Testamentsvollstrecker befugt ist, einen Nachfolger zu bestimmen, in der letzten Verfügung des Erblassers ein anderer Testamentsvollstrecker benannt wurde oder dem Nachlassgericht die Auswahl des Testamentsvollstreckers überlassen wurde.

Aus bestimmten Gründen sind die Erben auch berechtigt, beim Nachlassgericht die Entlassung des Testamentsvollstreckers zu beantragen; insoweit müssten die Erben eine Entlassungsklage erheben.

 

Die Aufgaben der Testamentsvollstreckung

Der Testamentsvollstrecker hat den letzten Willen des Erblassers auszuführen. Im Erbschein ist die Testamentsvollstreckung eingetragen; der Testamentsvollstrecker hat sich auszuweisen durch sein Testamentsvollstreckerzeugnis.

Der Testamentsvollstrecker hat den Nachlass zu verteilen im Rahmen der Abwicklungsvollstreckung und / oder den Nachlass über eine bestimmte Zeit zu verwalten als Dauervollstreckung. Die Aufgabe des Testamentsvollstrecker bestimmt sich also nachdem, was der Erblasser gewollt hat.

Wenn der Erblasser nichts weiter bestimmt hat, so muss der Testamentsvollstrecker den gesamten Nachlass abwickeln, ihn also verteilen. Dazu hat er den Nachlass in Besitz zu nehmen und über die Nachlassgegenstände zu verfügen. Sind mehrere Erben vorhanden, muss er den Nachlass aufgrund der im Testament bestimmten Verfügung aufteilen und bis zur Aufteilung verwalten. Der Testamentsvollstrecker hat deswegen sehr weit reichende Befugnisse und kann alles das tun was auch der Erblasser selbst hätte tun können. Schenkungen darf er allerdings nicht vornehmen und ebenso auch keine Geschäfte mit sich selbst abschließen.

Die wichtigste Aufgabe bei der Verwaltung ist das Bemühen, das ihm anvertraute Vermögen zu erhalten und nach Möglichkeit zu mehren. Seine Maßnahmen müssen wirtschaftlich durchdacht und einer tatsächlichen Notwendigkeit unterliegen.

 

Die Rechte der Erben

Nach dem bürgerlichen Gesetzbuch haben die Erben das Recht, den Testamentsvollstrecker zu kontrollieren. Nach den Vorschriften des BGB muss der Testamentsvollstrecker unverzüglich nach dem Erbfall – sobald er Übersicht über das Vermögen hat – den Erben ein Verzeichnis der zum Nachlass gehörenden Gegenstände zukommen lassen. Die Erben sind berechtigt, bei der Aufstellung dieses Nachlassverzeichnisses beteiligt zu werden.

Die Erben haben einen Anspruch darauf, dass der Testamentsvollstrecker ihnen über seine Tätigkeit Auskunft erteilt. Nach Beendigung seines Amtes muss er außerdem Rechenschaft ablegen. Bei der Vermögensverwaltung ist die Zustimmung der Erben für die einzelnen Maßnahmen im Rahmen der Vermögensverwaltung nicht einzuholen.

Alles das, was zum Nachlass gehört und zur Erfüllung der Aufgaben des Testamentsvollstreckers nicht mehr benötigt wird, muss an die Erben heraus- gegeben werden.

 

Haftung und Verpflichtung zum Schadenersatz

Handelt der Testamentsvollstrecker schuldhaft, also vorsätzlich oder fahrlässig, so hat er den Erben Schadenersatz zu leisten, wenn durch dieses Verhalten ein Schaden entstanden ist. Der Testamentsvollstrecker ist zum Schadenersatz aber dann nicht verpflichtet, wenn die Erben dem schadenverursachenden Vorgang zugestimmt haben.

 

Kosten der Testamentsvollstreckung

Der Erblasser kann in seinem Testament oder in dem Erbvertrag bestimmen, welches Honorar dem Testamentsvollstrecker zustehen soll. Hat der Erblasser bestimmt, dass der Testamentsvollstrecker unentgeltlich tätig sein soll, besteht überhaupt kein Anspruch auf Vergütung. Der Erblasser hat aber in beiden Fällen zu beachten, dass er von Verfügungen diesbezüglich absieht, aufgrund derer damit zu rechnen ist, dass der gewollte Testamentsvollstrecker sein Amt ablehnt.

Wenn der Erblasser über die Vergütung des Testamentsvollstreckers nichts bestimmt hat, so steht dem Testamentsvollstrecker eine angemessene Vergütung zu.

Wenn es nur um die Abwicklung also um die Verteilung des Vermögens geht, so bekommt der Testamentsvollstrecker eine pauschale Vergütung, die abhängig ist von der Schwierigkeit seiner Tätigkeit. Die Rechtsprechung lässt mehrere Methoden zu. In der Regel wird die Vergütung prozentual gewählt vom Wert des maßgeblichen Vermögens; der Prozentsatz sinkt mit steigendem Wert des Nachlasses. Darüber hinaus steht dem Testamentsvollstrecker für die Verwaltung des Vermögens eine weitere Gebühr zu, die zwischen 2 bis 4 % der laufenden Einkünfte aus dem Nachlass jährlich beträgt. Ausnahmsweise ist der Testamentsvollstrecker hierbei berechtigt, sein Honorar direkt aus dem Nachlass an sich auszukehren.

 

Schlussbemerkung:

Die Testamentsvollstreckung und die Verwaltung über den Nachlass nehmen zunehmend an Bedeutung zu. Natürlich liegt das in erster Linie auch daran, dass sich gerade in den Zeiten des Wohlstandes (Wirtschaftswunder etwa zwischen 1950-1980) zum Teil erhebliches Vermögen angesammelt hat. Darüber hinaus haben die Personen, die ein Testament verfassen, vermehrt auch Sorge, ob ihre Erben persönlich und fachlich in der Lage sind, das Vermögen zu erhalten und entsprechend zu vermehren. Auch wenn die Testamentsvollstreckung mit Kosten für den Nachlass verbunden ist, so ist es doch immer noch die bessere Lösung, als alles dem Zufall zu überlassen. Wir empfehlen, die Person des gedachten Testamentsvollstreckers nicht mit dem Testament zu überraschen, sondern mit dieser Person bereits bei Abfassung des Testamentes ausführlich über diesen Bereich zu sprechen, und auch gleichzeitig die Gebührenfrage abzuklären. Dasselbe sollte der Erblasser zumindest mit einer weiteren Person tun, die er für den Fall als Testamentsvollstrecker vorsieht, wenn sein Favorit das Amt wider Erwarten doch ablehnt oder aber aus anderen Gründen dazu nicht in der Lage ist.

Nach oben scrollen