Anhaltspunkte zum richtigen Verhalten
Die Steuerfahnder (Ausbildung und Vorbereitung)
Die Steuerfahnder haben eine Ausbildung absolviert im gehobenen Dienst der Finanzverwaltung und kommen regelmäßig aus der Betriebsprüfung. Die steuerfachlichen Kenntnisse der Steuerfahnder sind mithin fundiert. Sie können davon ausgehen, dass die Steuerfahndung sich intensiv mit Ihrem Fall befasst und auch bereits Material in der Hand hat. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass Sie vor der Durchsuchung beobachtet wurden. Sie dürfen deswegen die Steuerfahnder auf keinen Fall unterschätzen.
Keine Aussage machen
Ihnen steht das Recht zur Aussageverweigerung zu. Denken Sie daran, dass Sie durch die Durchsuchungsmaßnahmen der Steuerfahndung in Ihrer Konzentration zumindest beeinträchtigt sind. Beginnen Sie nicht mit den Steuerfahndern zu plaudern, weil die Gefahr unbedachter Äußerungen bzw. Aussagen einfach zu groß ist. Gut nachvollziehbar für die Steuerfahndung ist es, wenn Sie sich dahin gehend äußern, dass Sie die Durchsuchung dulden, aber zum eigenen Schutz zunächst das Ihnen zustehende Aussageverweigerungsrecht in Anspruch nehmen möchten.
Hierbei ist auch zu beachten, dass die Steuerfahndung nicht über das Strafmaß entscheidet; etwaige Behauptungen der Steuerfahndung, Sie würden bei einer Aussage „besser wegkommen“ sind deswegen kritisch zu sehen.
Einschalten Ihres Steuerberaters bzw. Ihres Rechtsanwaltes
Nachdem die Steuerfahndung Zutritt zu Ihren Räumlichkeiten genommen hat, lassen Sie die Steuerfahndung zunächst wissen, dass Sie Ihren Steuerberater bzw. Rechtsanwalt kontaktieren wollen. Sie haben das Recht, Ihr Telefon für diesen Zweck zu nutzen. Wirken Sie möglichst auf die Steuerfahndung dahingehend ein, dass mit der Durchsuchung erst begonnen wird, wenn Ihr Steuerberater oder Rechtsanwalt bei Ihnen erschienen ist. Gehen die Steuerfahnder darauf nicht ein, fertigen Sie für sich eine Notiz und nehmen die Durchsuchung hin.
Formalien
Die Steuerfahndung hat den Durchsuchungsbeschluss vorzulegen. Sofern sich der Durchsuchungsbeschluss auf bestimmte Unterlagen richtet, so ist es zweckmäßig, diese sofort und vollständig herauszugeben. Die Durchsuchung ist dann nämlich beendet, und der Steuerfahndung wird die Möglichkeit von so genannten Zufallsfunden genommen.
Notieren Sie sich unbedingt die Namen aller Steuerfahnder, die Dienststelle und den Namen des Durchsuchungsleiters. Lassen Sie sich die Dienstausweise zeigen, sofern diese nicht bereits unaufgefordert vorgelegt wurden.
Unterlagen und Papiere
In den meisten Fällen hat die Fahndung ein sehr umfangreiches Recht, aufgrund dessen sie sämtliche Papiere und Unterlagen durchsehen und mitnehmen kann. Tun Sie kund, dass Sie die Unterlagen nicht freiwillig herausgeben sondern auf eine Beschlagnahmung bestehen. Die Steuerfahndung muss detailliert aufzeichnen, welche Unterlagen mitgenommen werden sollen. Achten Sie darauf, dass das von der Steuerfahndung aufgestellte Verzeichnis möglichst genau und vollständig ist. Sofern Sie der Auffassung sind, dass Sie die Aufzeichnungen nicht für ausreichend nachkontrollierbar halten, so äußern Sie dies zunächst und vermerken Ihre Bedenken auf der von der Steuerfahndung angefertigten Liste über die mitzunehmenden Unterlagen.
Beschuldigter oder Zeuge
Ganz entscheidend ist, ob Sie Beschuldigter oder Zeuge sind. Als Zeuge sind Sie zwar zur Aussage verpflichtet, jedoch nicht vor den Steuerfahndern, sondern vor der Staatsanwaltschaft bzw. von der Bußgeld- und Strafsachenstelle. Auch jeder Zeuge hat das Recht, vor seiner Aussage einen Rechtsanwalt zu konsultieren. Etwaige Aussagen müssen nicht sofort gemacht werden; diese können auch einige Tage später gemacht werden.
Gedächtnisprotokoll
Nach der Durchsuchung sollten Sie Mitarbeiter und Zeugen alles das notieren lassen, woran sie sich erinnern und was sie für wichtig halten.
Persönliches Verhalten
Bleiben Sie immer ruhig, stellen Sie der Steuerfahndung ggf. auch einen eigenen Raum zur Verfügung und vermeiden Sie auch ungünstige Wirkungen nach außen.
Rechtsmittel
Der Durchsuchungsbeschluss kann rechtswidrig, manchmal sogar verfassungswidrig sein. In der Regel werden Gründe dafür aber nur von den Fachleuten erkannt. Eine Rechtswidrigkeit kann gegeben sein, wenn die Durchsuchung unverhältnismäßig ist oder aber z. B. gar kein Tatverdacht bestand, dass also lediglich bloße Vermutungen vorgelegen haben oder aber der Tatverdacht sachverhaltsmäßig nicht angegeben wurde.